Copyright / Urheberrecht
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Copyright / Urheberrecht
Hallo zusammen,
dass die bei imslp zugänglichen Noten privat legal genutzt werden dürfen ist klar. Nach meiner Recherche sollte man die gemeinfreien Noten (Public Domain) auch kommerziell verwenden dürfen, also man sollte die Noten selbst auch kommerziell wiederveröffentlichen dürfen, z.B. in eigenen Zusammenstellungen, in eigenen Bearbeitungen in musiktheoretischer Literatur als Notenbeispiel oder auch als einfacher Reprint - ist das richtig?
Zur Sicherheit möchte ich aber auch nachfragen, ob die Scans selbst in irgendeiner Form noch geschützt sind. Denn auch wenn die Musik und das Notenbild frei sind, kann es sein, dass derjenige, der die Noten digitalisiert hat, irgendein Recht noch darauf hat?
Haben Herausgeber bzw. Fingersatzautoren auch ein Urheberrecht, muss bei ihnen auch evt. eine 70-jährige Frist nach dem Tod abgewartet werden? Zumindest IMSLP wartet diese Fristen nicht ab.
Bei Urtext-Ausgaben ist in der EU das Notenbild 25 Jahre geschützt, ist das richtig? Z.B. bei der Neuen Mozart Ausgabe steht, wenn man auf deren Website geht, man dürfe das Angebot nur zu privaten Zwecken nutzen. Eigentlich sollte es aber bereits gemeinfrei sein, bei IMSLP wird die ausgabe für die EU auch bereits als Public Domain gelistet. Das heißt, eine kommerzielle Nutzung wäre auch möglich?
Vielen Dank,
w3-master
dass die bei imslp zugänglichen Noten privat legal genutzt werden dürfen ist klar. Nach meiner Recherche sollte man die gemeinfreien Noten (Public Domain) auch kommerziell verwenden dürfen, also man sollte die Noten selbst auch kommerziell wiederveröffentlichen dürfen, z.B. in eigenen Zusammenstellungen, in eigenen Bearbeitungen in musiktheoretischer Literatur als Notenbeispiel oder auch als einfacher Reprint - ist das richtig?
Zur Sicherheit möchte ich aber auch nachfragen, ob die Scans selbst in irgendeiner Form noch geschützt sind. Denn auch wenn die Musik und das Notenbild frei sind, kann es sein, dass derjenige, der die Noten digitalisiert hat, irgendein Recht noch darauf hat?
Haben Herausgeber bzw. Fingersatzautoren auch ein Urheberrecht, muss bei ihnen auch evt. eine 70-jährige Frist nach dem Tod abgewartet werden? Zumindest IMSLP wartet diese Fristen nicht ab.
Bei Urtext-Ausgaben ist in der EU das Notenbild 25 Jahre geschützt, ist das richtig? Z.B. bei der Neuen Mozart Ausgabe steht, wenn man auf deren Website geht, man dürfe das Angebot nur zu privaten Zwecken nutzen. Eigentlich sollte es aber bereits gemeinfrei sein, bei IMSLP wird die ausgabe für die EU auch bereits als Public Domain gelistet. Das heißt, eine kommerzielle Nutzung wäre auch möglich?
Vielen Dank,
w3-master
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Re: Copyright / Urheberrecht
Gemeinfreie Noten dürfen in beliebiger Weise genutzt werden, ein Urheberrecht für das Scannen von Noten gibt es nicht.
Ob Herausgebern ein 70 jähriges Urheberrecht eingeräumt wird, hängt davon ob, ob ihre Beiträge zu dem Werk kreativ
genug sind, das muss im Einzelfall entschieden werden. Bei Urtext Ausgaben ist eigentlich nicht das Notenbild geschützt,
sondern die wissenschaftliche Arbeit, die hinter der Ausgabe steckt. Bei kommerzieller Nutzung spielt das Wettbewerbsrecht
eine Rolle. Man darf z.B. keine Ausgaben kopieren, die weniger als 50 Jahre alt sind und sie zu einem günstigeren Preis
verkaufen. Soweit meine privaten Einsichten zu den angesprochenen Fragen, ich bin kein Jurist.
Ob Herausgebern ein 70 jähriges Urheberrecht eingeräumt wird, hängt davon ob, ob ihre Beiträge zu dem Werk kreativ
genug sind, das muss im Einzelfall entschieden werden. Bei Urtext Ausgaben ist eigentlich nicht das Notenbild geschützt,
sondern die wissenschaftliche Arbeit, die hinter der Ausgabe steckt. Bei kommerzieller Nutzung spielt das Wettbewerbsrecht
eine Rolle. Man darf z.B. keine Ausgaben kopieren, die weniger als 50 Jahre alt sind und sie zu einem günstigeren Preis
verkaufen. Soweit meine privaten Einsichten zu den angesprochenen Fragen, ich bin kein Jurist.
Re: Copyright / Urheberrecht
Danke für die Antwort. Das heißt das Wettbewerbsrecht kommt nur im Falle einer kommerziellen Verwendung zum tragen, nicht bei der privaten Verwendung?
Etwas seltsam kommt mir jetzt vor, dass das Notenbild / der Notensatz 50 Jahre (wettbewerbsrechtlich) geschützt ist, eine wissenschaftliche Ausgabe aber schon nach 25 Jahren bei IMSLP als Public Domain veröffentlicht werden darf.
Können Fingersätze als "kreative Beiträge zum Werk" gelten und somit zur Verlängerung der Schutzfrist beitragen?
Etwas seltsam kommt mir jetzt vor, dass das Notenbild / der Notensatz 50 Jahre (wettbewerbsrechtlich) geschützt ist, eine wissenschaftliche Ausgabe aber schon nach 25 Jahren bei IMSLP als Public Domain veröffentlicht werden darf.
Können Fingersätze als "kreative Beiträge zum Werk" gelten und somit zur Verlängerung der Schutzfrist beitragen?
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Re: Copyright / Urheberrecht
Hallo,
noch ein paar Anmerkungen...
Daß natürlich in Kanada (Serverstandort) nur 50 Jahre Schutzfrist gelten, ist eben länderbedingt. Dadurch sind Werke schon früher gemeinfrei als in Deutschland oder Europa. Das Herunterladen solcher Werke, bei denen die 70 Jahre noch nicht abgelaufen sind, ist in Europa natürlich illegal, aber eben nicht in Kanada, da sie dort schon gemeinfrei sind. (Und Länder müssen nicht die Schutzfristen anderer Länder beachten, dafür sind die User verantwortlich. Daher auch der Disclaimer bzw. die Kennzeichnung Non-PD.)
Meinten Sie das oder haben Sie tatsächlich Werke gefunden, die selbst in Kanada noch geschützt sind aber als Public Domain getaggt? Dann bitte kurz Rückmeldung geben, damit es geprüft werden kann.
...Nutzungshandlungen, die nach dem Urheberrecht zulässig sind, können grundsätzlich nicht über Generalklauseln des Wettbewerbsrechts verboten werden....
Abgesehen von ... Sonderfällen gilt nach deutschem Recht, dass ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ... generell nicht in Betracht kommt (Grundsatz der Nachahmungsfreiheit)...
Also zum Glück sehr restriktiv, damit auch das Urheberrechtsgesetzt nicht ausgehebelt werden kann. Aber es gibt eben Ausnahmen, dazu das folgende Zitat:
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz könne ... z.B. dann geboten sein, wenn ein gemeinfreies Werk mit sehr erheblichem ... Aufwand textlich revidiert, entziffert oder in einer neuen Form angeordnet worden ist und es nachgedruckt wird, noch ehe dem ersten Verleger eine angemessene Zeit zur Amortisierung zu Verfügung stand...
Urtext-Ausgaben sind nur 25 Jahre in Deutschland geschützt. Prinzipiell könnte man auch solche Ausgaben nachdrucken und veräußern. Eine alte Ausgabe aus den Sechzigern wie z.B. von der Reger-Gesamtausgabe halte ich für unkritisch. Ich wäre allerdings etwas vorsichtig beim Nachdrucken und Verkauf einer rel. neuen Ausgaben von z.B. 1990.... wegen des zuletzt genannten Zitats, da bei manchen Urtext-Ausgaben ja durchaus ein beträchlicher Aufwand spendiert wird. Wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an.
Was Nicht-Urtext-Ausgaben betrifft, sind diese unkritisch und können verkauft werden. Es gibt inzwischen einige Firmen, die nette gebundene Nachdrucke alter Ausgaben verkaufen. Und es gibt auch einige Seiten im Internet, die gescannte alten Ausgaben direkt als pdf (auch von IMSLP...) anbieten. (...gebundene Ausgaben sind noch ok. Aber Leute, die für pdfs Geld bezahlen sind selber Schuld, wenn sie es auf IMSLP kostenlos haben könnten.)
HP
noch ein paar Anmerkungen...
Haben Herausgeber bzw. Fingersatzautoren auch ein Urheberrecht, muss bei ihnen auch evt. eine 70-jährige Frist nach dem Tod abgewartet werden? Zumindest IMSLP wartet diese Fristen nicht ab.
Ja, umfangreiche dyn. Angaben, Fingersätze, Strichsymbole bei Streicherstimmen, etc. sind urheberrechtlich wieder geschützt. Das heißt, die Schutzfrist verlängert sich entsprechend für diese Ausgaben. IMSLP beachtet dies natürlich, da es das Urheberrecht vorgibt. Siehe auch IMSLP:Urheberrecht_einfach_gemacht. Abschnitt Europäische Union (EU): "...Ein Werk ist gemeinfrei, wenn der beteiligte Komponist/Autor/Herausgeber/Librettist seit mehr als 70 Jahren verstorben ist..."Können Fingersätze als "kreative Beiträge zum Werk" gelten und somit zur Verlängerung der Schutzfrist beitragen?
Daß natürlich in Kanada (Serverstandort) nur 50 Jahre Schutzfrist gelten, ist eben länderbedingt. Dadurch sind Werke schon früher gemeinfrei als in Deutschland oder Europa. Das Herunterladen solcher Werke, bei denen die 70 Jahre noch nicht abgelaufen sind, ist in Europa natürlich illegal, aber eben nicht in Kanada, da sie dort schon gemeinfrei sind. (Und Länder müssen nicht die Schutzfristen anderer Länder beachten, dafür sind die User verantwortlich. Daher auch der Disclaimer bzw. die Kennzeichnung Non-PD.)
Meinten Sie das oder haben Sie tatsächlich Werke gefunden, die selbst in Kanada noch geschützt sind aber als Public Domain getaggt? Dann bitte kurz Rückmeldung geben, damit es geprüft werden kann.
Grundsätzliches zum Thema Wettbewerbsrecht und gemeinfreie Ausgaben" kann man hier nachlesen, Seite 23. Nachfolgend ein paar Zitate daraus:Bei Urtext-Ausgaben ist in der EU das Notenbild 25 Jahre geschützt, ist das richtig? Z.B. bei der Neuen Mozart Ausgabe steht, wenn man auf deren Website geht, man dürfe das Angebot nur zu privaten Zwecken nutzen. Eigentlich sollte es aber bereits gemeinfrei sein, bei IMSLP wird die ausgabe für die EU auch bereits als Public Domain gelistet. Das heißt, eine kommerzielle Nutzung wäre auch möglich?
...Nutzungshandlungen, die nach dem Urheberrecht zulässig sind, können grundsätzlich nicht über Generalklauseln des Wettbewerbsrechts verboten werden....
Abgesehen von ... Sonderfällen gilt nach deutschem Recht, dass ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ... generell nicht in Betracht kommt (Grundsatz der Nachahmungsfreiheit)...
Also zum Glück sehr restriktiv, damit auch das Urheberrechtsgesetzt nicht ausgehebelt werden kann. Aber es gibt eben Ausnahmen, dazu das folgende Zitat:
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz könne ... z.B. dann geboten sein, wenn ein gemeinfreies Werk mit sehr erheblichem ... Aufwand textlich revidiert, entziffert oder in einer neuen Form angeordnet worden ist und es nachgedruckt wird, noch ehe dem ersten Verleger eine angemessene Zeit zur Amortisierung zu Verfügung stand...
Urtext-Ausgaben sind nur 25 Jahre in Deutschland geschützt. Prinzipiell könnte man auch solche Ausgaben nachdrucken und veräußern. Eine alte Ausgabe aus den Sechzigern wie z.B. von der Reger-Gesamtausgabe halte ich für unkritisch. Ich wäre allerdings etwas vorsichtig beim Nachdrucken und Verkauf einer rel. neuen Ausgaben von z.B. 1990.... wegen des zuletzt genannten Zitats, da bei manchen Urtext-Ausgaben ja durchaus ein beträchlicher Aufwand spendiert wird. Wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an.
Was Nicht-Urtext-Ausgaben betrifft, sind diese unkritisch und können verkauft werden. Es gibt inzwischen einige Firmen, die nette gebundene Nachdrucke alter Ausgaben verkaufen. Und es gibt auch einige Seiten im Internet, die gescannte alten Ausgaben direkt als pdf (auch von IMSLP...) anbieten. (...gebundene Ausgaben sind noch ok. Aber Leute, die für pdfs Geld bezahlen sind selber Schuld, wenn sie es auf IMSLP kostenlos haben könnten.)
Ja. Die Worte "private Verwendung" und "kommerziell" schließen sich ja quasi schon gegenseitig aus. Wenn ein Werk public Domain / gemeinfrei ist, können Sie privat damit machen was Sie wollen. Erstens können Sie überhaupt keinem schaden wenn Sie ein Werk ausdrucken, heften und davon spielen, Musik mitlesen, was auch immer, und zweitens weiß ja sowieso niemand was Sie zu Hause machen wenns anders wäre...Das heißt das Wettbewerbsrecht kommt nur im Falle einer kommerziellen Verwendung zum tragen, nicht bei der privaten Verwendung?
Ob etwas gemeinfrei ist oder nicht, entscheidet alleine das Urheberrecht und die darin in den jeweiligen Ländern festgelegten Schutzfristen, und nicht das Wettbewerbsrecht. In Deutschland / EU sind Urtextausgaben nur 25 Jahre geschützt, danach gemeinfrei. In Kanada sind solche Urtextausgaben nicht geschützt (vorausgesetzt die Bearbeitung durch den/die Herausgeber ist nur unwesentlich und mit dem Ziel, die Absichten des Autors wiederzugeben. Und das ist in den meisten Fällen erfüllt. Wenn allerdings z.B umfangreiche neue Fingersätze hinzugefügt werden oder ein Werk / Skizzen rekonstruiert werden zu einem aufführbaren Stück, gilt das natürlich nicht mehr als unwesentlich und darf nicht hochgeladen werden.) Wie gesagt, bei den üblichen Urtextausgaben gilt in Kanada kein Schutz, IMSLP folgt aber trotzdem der 25-Jahre-Frist wie in der EU.etwas seltsam kommt mir jetzt vor, dass das Notenbild / der Notensatz 50 Jahre (wettbewerbsrechtlich) geschützt ist, eine wissenschaftliche Ausgabe aber schon nach 25 Jahren bei IMSLP als Public Domain veröffentlicht werden darf.
HP
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Re: Copyright / Urheberrecht
http://imslp.org/wiki/Etudes_in_Variati ... n,_Robert) (1976) hat noch Fingesätze.Hobbypianist wrote:Meinten Sie das oder haben Sie tatsächlich Werke gefunden, die selbst in Kanada noch geschützt sind aber als Public Domain getaggt? Dann bitte kurz Rückmeldung geben, damit es geprüft werden kann.
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Re: Copyright / Urheberrecht
Seit 27 Dezember 2015 ist imslp "etwas kommerziel" geworden, da man $22 bezahlen muß um die Verzögerung zu vermeiden. Gibt es kein Problem fur die Ausgaben zwischen 25 un 50 Jahre?Notenschreiber wrote: Bei kommerzieller Nutzung spielt das Wettbewerbsrecht eine Rolle. Man darf z.B. keine Ausgaben kopieren, die weniger als 50 Jahre alt sind und sie zu einem günstigeren Preis verkaufen. Soweit meine privaten Einsichten zu den angesprochenen Fragen, ich bin kein Jurist.
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Re: Copyright / Urheberrecht
Danke für den Hinweis. Die Etüden, Wo0 32 von Schumann hab ich grade angeschaut, in der Tat sind ein paar Fingersatzangaben enthalten. Leider ist das Autograph scheinbar nicht vollständig, so daß ich spontan nicht sehen konnte, ob alle Fingersätze schon von Schumann stammen. Ich denke durch die Angabe auf dem Titelblatt "Nach den Autographen herausgegeben..." vermutlich in Ordnung, habe aber zur Sicherheit mal bei unserem Experten Carolus nachgefragt, daß er es prüft.
Zweites gilt das Wettbewerbsrecht, worüber wir hier reden, ja nur in Deutschland. Ob es in Kanada oder USA auch so ein ähnliches Recht gibt, weiß ich leider nicht.
HP
Die Verzögerung beim Download gibt es nur bei Dateien die überall Public Domain sind. Viele Urtextausgaben wie Berwald, spätere Editionen von Grieg, und Reger-GA, Mozart (1980-er), usw. sind in den USA geschützt, daher die Bezeichnung Non-PD US. Damit ist ein großer Teil dieser Ausgaben nicht überall Public Domain und somit auch nicht von der Verzögerung betroffenSeit 27 Dezember 2015 ist imslp "etwas kommerziel" geworden, da man $22 bezahlen muß um die Verzögerung zu vermeiden. Gibt es kein Problem fur die Ausgaben zwischen 25 un 50 Jahre?
Zweites gilt das Wettbewerbsrecht, worüber wir hier reden, ja nur in Deutschland. Ob es in Kanada oder USA auch so ein ähnliches Recht gibt, weiß ich leider nicht.
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Re: Copyright / Urheberrecht
Im Vorwort der Erstausgabe zu den Schumann Exercises steht auf Seite IV:
Eine Reihe von Einzelheiten, Schreibfehlern und
Ungenauigkeiten konnten aber durch
Vergleiche mit den Fassungen A und B
geklärt werden. Auch Fingersätze (sie
stammen alle aus den Quellen) und dy-
namische Angaben ließen sich so au-
thentisch ergänzen.
Eine Reihe von Einzelheiten, Schreibfehlern und
Ungenauigkeiten konnten aber durch
Vergleiche mit den Fassungen A und B
geklärt werden. Auch Fingersätze (sie
stammen alle aus den Quellen) und dy-
namische Angaben ließen sich so au-
thentisch ergänzen.
Re: Copyright / Urheberrecht
Danke für die ausführlichen Antworten. Insbesondere die PDF mit dem Digitalisierungsleitfaden ist sehr hilfreich.
Betrachten wir kurz ein prominentens Beispiel, Mozarts 1. Klaviersonate: http://imslp.org/wiki/Piano_Sonata_No.1 ... g_Amadeus)
Das Werk ist in der EU klar PD, die Neue Mozart Ausgabe von 1986 ist ebenfalls frei, da Urtext-Schutzfrist abgelaufen. Wenn man das Notenbild der Neuen Mozart Ausgabe aber nun kommerziell verwenden möchte, hat man also dennoch Probleme mit dem Wettbewerbsrecht, da sich u.U. die Investition noch nicht amortisiert hat, bzw. die wettbewerbsrechtliche Frist von 50 Jahren (die ich aber in dem PDF zur Digitalisierung nicht wiedergefunden habe) noch nicht abgelaufen ist. Sehe ich das richtig?
Betrachten wir kurz ein prominentens Beispiel, Mozarts 1. Klaviersonate: http://imslp.org/wiki/Piano_Sonata_No.1 ... g_Amadeus)
Das Werk ist in der EU klar PD, die Neue Mozart Ausgabe von 1986 ist ebenfalls frei, da Urtext-Schutzfrist abgelaufen. Wenn man das Notenbild der Neuen Mozart Ausgabe aber nun kommerziell verwenden möchte, hat man also dennoch Probleme mit dem Wettbewerbsrecht, da sich u.U. die Investition noch nicht amortisiert hat, bzw. die wettbewerbsrechtliche Frist von 50 Jahren (die ich aber in dem PDF zur Digitalisierung nicht wiedergefunden habe) noch nicht abgelaufen ist. Sehe ich das richtig?
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Re: Copyright / Urheberrecht
Theoretisch ja, wenn auch gemäß dem Leitfaden nur in seltenen Fällen das Urheberrecht auf diese Art umgangen werden kann. Letztendlich kommt es drauf an, was genau Sie vorhaben. Wenn Sie das pdf mit vielen anderen Noten zusammen in einer Sammlung auf CD anbieten, und die CD für ein paar Euros verkaufen, dürfte vermutlich nichts passieren. Auch wenn Sie nur einzelne Teile in einem Buch über Mozart zitieren wollen, sollte das unkritisch sein. Wenn Sie die Augaben 1:1 nachdrucken, schön binden in A4 oder A5, und dann verkaufen, könnte es ein bisschen interessanter werden.... Es passiert ja eh nur dann was wenn der Verlag meint, er müsste es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, in dem er vermutlich auch beweisen müsste, daß sich die Ausgabe noch nicht amortisiert hat.Das Werk ist in der EU klar PD, die Neue Mozart Ausgabe von 1986 ist ebenfalls frei, da Urtext-Schutzfrist abgelaufen. Wenn man das Notenbild der Neuen Mozart Ausgabe aber nun kommerziell verwenden möchte, hat man also dennoch Probleme mit dem Wettbewerbsrecht, da sich u.U. die Investition noch nicht amortisiert hat... Sehe ich das richtig?
Wie auch immer, ich hab zwar im Laufe der vielen Jahre bei IMSLP schonmal das deutsche UrhG fast komplett durchgelesen, bin aber kein Jurist, um diese Sache abschließend bewerten zu können. Mein Fazit zur Frage oben wäre: "theoretisch möglich, aber eher unwahrscheinlich". Ich würde allerdings auf jeden Fall mal mit einem Anwalt reden, der sich auf Urheberrechtsgesetz spezialisiert hat, und die Sache genau erörtern. Der kennt dann sicherlich ähnliche Fälle, die Vorgehensweise, etc. Womöglich kann man auch mit dem Verlag Kontakt aufnehen und vorher alles abklären.
Meiner Meinung nach beziehen sich die 50 Jahre auf andere Objekte, die keine geistige Schöpfung voraussetzen, wie z.B. Bilder, Darbietungen, Tonträgerherstellung, Sendungen. So kann an es im UrhG nachlesen.... wettbewerbsrechtliche Frist von 50 Jahren (die ich aber in dem PDF zur Digitalisierung nicht wiedergefunden habe) ...
Und für wisenschaftliche Ausgaben sagt das UrhG ganz klar im §70 (3): "Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. HP
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Re: Copyright / Urheberrecht
Es gab auch bzgl. Notenausgaben ein Urteil, bei dem ein 50 jähriger Schutz generell als ausreichend im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen wurde.
Das heßt aber nicht, dass es in jedem Falle 50 Jahre sein müssen.
Das heßt aber nicht, dass es in jedem Falle 50 Jahre sein müssen.
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Re: Copyright / Urheberrecht
Hallo,Hobbypianist wrote: ↑Fri Aug 19, 2016 5:03 pm Hallo,
noch ein paar Anmerkungen...
Haben Herausgeber bzw. Fingersatzautoren auch ein Urheberrecht, muss bei ihnen auch evt. eine 70-jährige Frist nach dem Tod abgewartet werden? Zumindest IMSLP wartet diese Fristen nicht ab.Ja, umfangreiche dyn. Angaben, Fingersätze, Strichsymbole bei Streicherstimmen, etc. sind urheberrechtlich wieder geschützt. Das heißt, die Schutzfrist verlängert sich entsprechend für diese Ausgaben. IMSLP beachtet dies natürlich, da es das Urheberrecht vorgibt. Siehe auch IMSLP:Urheberrecht_einfach_gemacht. Abschnitt Europäische Union (EU): "...Ein Werk ist gemeinfrei, wenn der beteiligte Komponist/Autor/Herausgeber/Librettist seit mehr als 70 Jahren verstorben ist..."Können Fingersätze als "kreative Beiträge zum Werk" gelten und somit zur Verlängerung der Schutzfrist beitragen?
Daß natürlich in Kanada (Serverstandort) nur 50 Jahre Schutzfrist gelten, ist eben länderbedingt. Dadurch sind Werke schon früher gemeinfrei als in Deutschland oder Europa. Das Herunterladen solcher Werke, bei denen die 70 Jahre noch nicht abgelaufen sind, ist in Europa natürlich illegal, aber eben nicht in Kanada, da sie dort schon gemeinfrei sind. (Und Länder müssen nicht die Schutzfristen anderer Länder beachten, dafür sind die User verantwortlich. Daher auch der Disclaimer bzw. die Kennzeichnung Non-PD.)
Meinten Sie das oder haben Sie tatsächlich Werke gefunden, die selbst in Kanada noch geschützt sind aber als Public Domain getaggt? Dann bitte kurz Rückmeldung geben, damit es geprüft werden kann.
Grundsätzliches zum Thema Wettbewerbsrecht und gemeinfreie Ausgaben" kann man hier nachlesen, Seite 23. Nachfolgend ein paar Zitate daraus:Bei Urtext-Ausgaben ist in der EU das Notenbild 25 Jahre geschützt, ist das richtig? Z.B. bei der Neuen Mozart Ausgabe steht, wenn man auf deren Website geht, man dürfe das Angebot nur zu privaten Zwecken nutzen. Eigentlich sollte es aber bereits gemeinfrei sein, bei IMSLP wird die ausgabe für die EU auch bereits als Public Domain gelistet. Das heißt, eine kommerzielle Nutzung wäre auch möglich?
...Nutzungshandlungen, die nach dem Urheberrecht zulässig sind, können grundsätzlich nicht über Generalklauseln des Wettbewerbsrechts verboten werden....
Abgesehen von ... Sonderfällen gilt nach deutschem Recht, dass ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ... generell nicht in Betracht kommt (Grundsatz der Nachahmungsfreiheit)...
Also zum Glück sehr restriktiv, damit auch das Urheberrechtsgesetzt nicht ausgehebelt werden kann. Aber es gibt eben Ausnahmen, dazu das folgende Zitat:
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz könne ... z.B. dann geboten sein, wenn ein gemeinfreies Werk mit sehr erheblichem ... Aufwand textlich revidiert, entziffert oder in einer neuen Form angeordnet worden ist und es nachgedruckt wird, noch ehe dem ersten Verleger eine angemessene Zeit zur Amortisierung zu Verfügung stand...
Urtext-Ausgaben sind nur 25 Jahre in Deutschland geschützt. Prinzipiell könnte man auch solche Ausgaben nachdrucken und veräußern. Eine alte Ausgabe aus den Sechzigern wie z.B. von der Reger-Gesamtausgabe halte ich für unkritisch. Ich wäre allerdings etwas vorsichtig beim Nachdrucken und Verkauf einer rel. neuen Ausgaben von z.B. 1990.... wegen des zuletzt genannten Zitats, da bei manchen Urtext-Ausgaben ja durchaus ein beträchlicher Aufwand spendiert wird. Wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an.
Was Nicht-Urtext-Ausgaben betrifft, sind diese unkritisch und können verkauft werden. Es gibt inzwischen einige Firmen, die nette gebundene Nachdrucke alter Ausgaben verkaufen. Und es gibt auch einige Seiten im Internet, die gescannte alten Ausgaben direkt als pdf (auch von IMSLP...) anbieten. (...gebundene Ausgaben sind noch ok. Aber Leute, die für pdfs Geld bezahlen sind selber Schuld, wenn sie es auf IMSLP kostenlos haben könnten.)
Ja. Die Worte "private Verwendung" und "kommerziell" schließen sich ja quasi schon gegenseitig aus. Wenn ein Werk public Domain / gemeinfrei ist, können Sie privat damit machen was Sie wollen. Erstens können Sie überhaupt keinem schaden wenn Sie ein Werk ausdrucken, heften und davon spielen, Musik mitlesen, was auch immer, und zweitens weiß ja sowieso niemand was Sie zu Hause machen wenns anders wäre...Das heißt das Wettbewerbsrecht kommt nur im Falle einer kommerziellen Verwendung zum tragen, nicht bei der privaten Verwendung?
Ob etwas gemeinfrei ist oder nicht, entscheidet alleine das Urheberrecht und die darin in den jeweiligen Ländern festgelegten Schutzfristen, und nicht das Wettbewerbsrecht. In Deutschland / EU sind Urtextausgaben nur 25 Jahre geschützt, danach gemeinfrei. In Kanada sind solche Urtextausgaben nicht geschützt (vorausgesetzt die Bearbeitung durch den/die Herausgeber ist nur unwesentlich und mit dem Ziel, die Absichten des Autors wiederzugeben. Und das ist in den meisten Fällen erfüllt. Wenn allerdings z.B umfangreiche neue Fingersätze hinzugefügt werden oder ein Werk / Skizzen rekonstruiert werden zu einem aufführbaren Stück, gilt das natürlich nicht mehr als unwesentlich und darf nicht hochgeladen werden.) Wie gesagt, bei den üblichen Urtextausgaben gilt in Kanada kein Schutz, IMSLP folgt aber trotzdem der 25-Jahre-Frist wie in der EU.etwas seltsam kommt mir jetzt vor, dass das Notenbild / der Notensatz 50 Jahre (wettbewerbsrechtlich) geschützt ist, eine wissenschaftliche Ausgabe aber schon nach 25 Jahren bei IMSLP als Public Domain veröffentlicht werden darf.
HP
Bedeutet „Urtext-Ausgaben sind nur 25 Jahre in Deutschland geschützt“ das es dann auch unerheblich ist, ob der/die Herausgeber:in noch lebt oder kürzer als 70 Jahre verstorben ist? Ich lese immer wieder mal, das dann zwar der Notentext gescannt und eingestellt wird, nicht aber Vorwörter o.ä. Der Herausgeber:innen.
Falls es im Laufe des Threads schon beantwortet wurde dann habe ich es überlesen und entschuldige mich. Ich freue mich auf Antwort!
Last edited by Handyfriese on Fri Jan 14, 2022 4:17 pm, edited 1 time in total.
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Re: Copyright / Urheberrecht
sorry für die verzögerte Antwort, bin nicht mehr so regelmäßig aktiv.
Ja, das ist unerheblich. Wie man z.B. auf den Seiten der Grieg- oder Reger-Gesamtausgabe sehen kann, gibt es einige Herausgeber, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, oder auch noch leben.
Es gibt ein paar Einschränkungen: wenn umfangreiche Ergänzungen / Komplettierungen vorgenommen werden (die es bislang nicht gab), oder z.B ein Arrangement vom Herausgeber erstellt wird für beispielsweise 2 Klaviere, die der originale Komponist so nie gemacht hat, dann wäre das ein bedeutende Änderung und kann eher nicht hochgeladen werden. Dasselbe gilt auch für die Vorwörter, das sind ja letztlich Prosatexte, die die Herausgeber selbst geschrieben haben, daher geschützt. Diese müssen vor dem Upload entfernt werden.
Gruß, HP
Ja, das ist unerheblich. Wie man z.B. auf den Seiten der Grieg- oder Reger-Gesamtausgabe sehen kann, gibt es einige Herausgeber, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, oder auch noch leben.
Es gibt ein paar Einschränkungen: wenn umfangreiche Ergänzungen / Komplettierungen vorgenommen werden (die es bislang nicht gab), oder z.B ein Arrangement vom Herausgeber erstellt wird für beispielsweise 2 Klaviere, die der originale Komponist so nie gemacht hat, dann wäre das ein bedeutende Änderung und kann eher nicht hochgeladen werden. Dasselbe gilt auch für die Vorwörter, das sind ja letztlich Prosatexte, die die Herausgeber selbst geschrieben haben, daher geschützt. Diese müssen vor dem Upload entfernt werden.
Gruß, HP